Grenzgängereigenschaft bei Schichtarbeit und nächtlichem Bereitschaftsdienst
Pikettdienst
Leitsatz
1. Für die Grenzgängereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer regelmäßig arbeitstäglich die Grenze in
beide Richtungen überquert.
2. Eine „regelmäßige” Rückkehr liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen infolge einer angeordneten
Rufbereitschaft im Anschluss an seine aktive Tätigkeit nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt.
3. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Zeit nach der aktiven Zeit arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich als Arbeitszeit zu
werten ist oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitnehmer wegen des Bereitschaftsdienstes aus beruflichen Gründen
an der Rückkehr nach der aktiven Arbeitszeit gehindert war.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 425 Nr. 7 IStR 2008 S. 485 Nr. 13 YAAAC-68475
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.04.2007 - 3 K 21/07
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