Steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis als Voraussetzung für Investitionszulage
Gestaltungsmissbrauch und Fremdvergleich bei Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen und Rückanmietung durch
den bisherigen Eigentümer
Leitsatz
1. Unter einer „entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken” als Voraussetzung für den Erhalt einer Investitionszulage für bestimmte
Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden i.S.v. § 3 InvZulG 1999 ist nur ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis
zu verstehen.
2. Kommt es nach einer (teilentgeltlichen) Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen zu einer Rückanmietung durch
den Verkäufer, liegt insoweit kein Gestaltungsmißbrauch i.S.v. § 42 AO vor. Wird der Mietzins aus dem mit dem Veräußerer geschlossenen
Mietvertrag mit der Rückzahlung eines mit dem Veräußerer vereinbarten Kaufpreis-Darlehens verrechnet und entsprechen sich
beide Leistungen der Höhe nach, so stellt dies ebenfalls keinen Gestaltungsmißbrauch dar.
3. Der nach der Übertragung einer Immobilie zwischen Angehörigen geschlossene Vertrag über die Rückanmietung durch den Übergeber
des Hausgrundstücks entspricht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht dem zwischen Fremden Üblichen und ist deswegen
steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der „Rückanmietungsvertrag” von beiden Seiten unkündbar ist, nicht monatliche, sondern
nur vierteljährliche Mietzahlungen vorsieht und aufgrund der vereinbarten Brutto-Warmmiete nicht zumindest die Heizungs-,
Strom- und Warmwasserkosten gesondert abgerechnet worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-68473
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 02.08.2006 - 6 K 2632/03 (Ez)
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