Verzinsung einer auf einer geänderten zeitlichen Zuordnung einer Investition beruhenden Investitionszulagen-Rückforderung
trotz zeitgleicher Erhöhung der Investitionszulage für das Folgejahr nicht sachlich unbillig
Leitsatz
Wurde die für eine Anzahlung gewährte Investitionszulage für das Jahr 1990 nach einer Betriebsprüfung wegen einer geänderten
zeitlichen Zuordnung der Anzahlung aufgehoben und zeitgleich am Tag des Aufhebungsbescheids (für Investitionszulage 1990)
eine erhöhte Investitionszulage für das Folgejahr 1991 festgesetzt, so hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erlass
der wegen der Rückforderung der Investitionszulage für das Jahr 1990 nach § 9 der Investitionszulagenverordnung festgesetzten
Zinsen infolge sachlicher Unbilligkeit. Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt auch nicht deswegen vor, weil der Steuerpflichtige
schon vor der ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Festsetzung der Zulage für 1990 beim Finanzamt
alle für die Zulage relevanten Unterlagen eingereicht hatte und das Finanzamt deswegen die unzutreffende zeitliche Zuordnung
der Anzahlung schon damals hätte erkennen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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