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BFH 18.10.2007 V B 164/06, StuB 2/2008 S. 77

Umsatzsteuer | Anwendung der Kleinunternehmerregelung

§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Die eindeutige gesetzliche Regelung (Überschreiten der Umsatzgrenze von 17.500 € im Vorjahr) führt zwingend zur Anwendung der Regelbesteuerung, und die Kleinunternehmerregelung lebt durch ein Absinken der Umsätze im Folgejahr nicht wieder auf.

– erl –

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