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StuB Nr. 2 vom Seite 73

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2008

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben wer-
den durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl.
die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal
zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeich-
nung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine
Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess-
oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub
rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der An-
satz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebens-
jahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Ta-
bakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten.
Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge
entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Ge-
werbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben


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