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Wettbewerbsrecht | Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins für telefonische Beratung durch Zeitungsartikel
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist verpflichtet, die entsprechende Bezeichnung („Lohnsteuerhilfeverein”) in den Namen des Vereins aufzunehmen (§ 18 StBerG). Diese Vorschrift begründet jedoch kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein” zu führen, ohne den vollen Vereinsnamen anzugeben ( NWB FAAAC-66066).