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Körperschaftsteuerguthaben bereits im Jahr der Ausschüttung nutzbar
Eine Muttergesellschaft kann das Körperschaftsteuerguthaben, das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstanden ist, bereits im Jahr der Ausschüttung nutzen. Es ist mit dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 KStG nicht vereinbar, dass nur dasjenige Körperschaftsteuerguthaben genutzt werden kann, welches zuvor gesondert festgestellt worden ist. § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 zielt lediglich darauf, dass alle Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des festgestellten Körperschaftsteuerguthabens abgeschnitten werden. Vom Zweck des Feststellungsverfahrens werden solche Vorgänge nicht erfasst, die das laufende Wirtschaftsjahr betreffen.