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Frist für Antragsveranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung per Fax nicht gewahrt
Durch die Übermittlung der unterschriebenen Einkommensteuererklärung per Telefax kann die Zweijahresfrist, innerhalb derer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG eine Einkommensteuerveranlagung beantragt werden muss, nicht gewahrt werden; nur der tatsächliche Eingang der unterschriebenen amtlichen Erklärungsvordrucke beim Finanzamt kann das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG einer wirksamen Steuererklärung erfüllen.