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Aufwendungen für Familienheimfahrten des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kinds
Aufwendungen für Familienheimfahrten des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kinds können auch dann bei der Ermittlung der für die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags relevanten „Einkünfte und Bezüge” des Kinds in Höhe der Kilometerpauschale als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Eltern das Kind mit ihrem Auto an den Wochenenden jeweils am Ausbildungsort abgeholt und nach dem Wochenende wieder an den Ausbildungsort zurückgefahren haben; insoweit ist unerheblich, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.