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OFD Hannover - S 2446 - 7 - StH 215

Kirchensteuer;
Erhebung des besonderen Kirchgelds

( ergänzt durch sowie vom )

Die katholischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen mit Ausnahme der katholischen Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont, die zur Erzdiözese Paderborn gehört, erheben ab dem ein besonderes Kirchgeld. Die evangelischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, erheben bereits seit dem ein besonderes Kirchgeld (Evangelische Kirche von Westfalen erst seit dem ). Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds wurde auf Antrag der Religionsgemeinschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes – KiStRG – den Finanzämtern übertragen.

Für die Verwaltung des besonderen Kirchgelds gilt Folgendes:

  1. Kirchgeldpflicht

    Das besondere Kirchgeld wird von allen nach § 3 Abs. 1 KiStRG kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern der o. b. Religionsgemeinschaften erhoben, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden (§ 26b EStG).

    Ein besonderes Kirchgeld ist danach nicht zu erheben, wenn der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird, der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die ihre Kirchensteuer selbst erhebt. Dies sind die Evangelischreformierten Kirchen Bückeburg und Stadthagen, die Evangelischreformierte Gemeinde Göttingen und die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).

    Für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht gelten die Vorschriften des KiStRG.

  2. Höhe des besonderen Kirchgelds

    Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds. Als Maßstab dient das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.

    Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird von den zuständigen kirchlichen Organen beschlossen. Es beträgt nach den geltenden Beschlüssen ab dem Veranlagungszeitraum 2002:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (zu versteuerndes Einkommen)
    Jährliches Kirchgeld
    1
    30.000 bis
    37.499 EUR
    96 EUR
    2
    37.500 bis
    49.999 EUR
    156 EUR
    3
    50.000 bis
    62.499 EUR
    276 EUR
    4
    62.500 bis
    74.999 EUR
    396 EUR
    5
    75.000 bis
    87.499 EUR
    540 EUR
    6
    87.500 bis
    99.999 EUR
    696 EUR
    7
    100.000 bis
    124.999 EUR
    840 EUR
    8
    125.000 bis
    149.999 EUR
    1.200 EUR
    9
    150.000 bis
    174.999 EUR
    1.560 EUR
    10
    175.000 bis
    199.999 EUR
    1.860 EUR
    11
    200.000 bis
    249.999 EUR
    2.220 EUR
    12
    250.000 bis
    299.999 EUR
    2.940 EUR
    13
    ab 300.000 EUR
     
    3.600 EUR

    Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Das besondere Kirchgeld wird nicht neben der Kirchensteuer vom Einkommen erhoben. Es findet eine Vergleichsberechnung zwischen besonderem Kirchgeld und der Kirchensteuer vom Einkommen statt; der höhere Betrag wird festgesetzt. Auf das besondere Kirchgeld wird die vom Kirchgeldpflichtigen ggf. gezahlte Lohnkirchensteuer angerechnet.

    Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgelds mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat festzusetzen, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds bestanden haben.

  3. Verfahren

    Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand. Eine Festsetzung erfolgt daher nur, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.

    Auf das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen zu leisten. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn auch Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen sind.

  4. Rechtsbehelfe

    Über Rechtsbehelfe gegen das besondere Kirchgeld entscheidet die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige kirchliche Stelle (vgl. Anlage).

    Hat der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet, wird das besondere Kirchgeld durch die Religionsgemeinschaft auf Antrag grundsätzlich erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an die zuständige kirchliche Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

  5. Veranlagungszeiträume bis 2001

    Die Höhe des besonderen Kirchgelds für Veranlagungszeiträume bis 2001 ist – ausgenommen für Kirchenmitglieder der evangelischen Kirche von Westfalen – der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (zu versteuerndes Einkommen)
    Jährliches Kirchgeld
    1
    54.001 bis
    64.999 DM
    216 DM
    2
    65.000 bis
    79.999 DM
    360 DM
    3
    80.000 bis
    99.999 DM
    480 DM
    4
    100.000 bis
    149.999 DM
    660 DM
    5
    150.000 bis
    199.999 DM
    1.200 DM
    6
    200.000 bis
    249.999 DM
    1.800 DM
    7
    250.000 bis
    299.999 DM
    2.400 DM
    8
    300.000 bis
    349.999 DM
    2.820 DM
    9
    350.000 bis
    399.999 DM
    3.240 DM
    10
    ab 400.000 DM
     
    4.500 DM

Für die evangelische Kirche von Westfalen ist das besondere Kirchgeld für den Veranlagungszeitraum 2001 der Karteikarte Kirchensteuer Nr. 4a zu entnehmen.

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover
Landeskirchenamt
Rote Reihe 6
30169 Hannover

Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landeskirchenamt
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1
38300 Wolfenbüttel

Evangelisch-lutherische Kirche Oldenburg
Oberkirchenrat
Philosophenweg 1
26121 Oldenburg

Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Landeskirchenamt
Herderstraße 27
31675 Bückeburg

Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Synodalrat
Saarstraße 6
26789 Leer

Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Nordelbisches Kirchenamt
Dänische Straße 21/35
24103 Kiel

Bremische Evangelische Kirche
Kirchenausschuss
Franziuseck 2-4
28199 Bremen

Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig
Presbyterium
Wendentorwall 20
38100 Braunschweig

Evangelische Kirche von Westfalen
Gemeinsame Kirchensteuerstelle – Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld

Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
Domhof 18-21
31134 Hildesheim

Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück
Hasestraße 40a
49074 Osnabrück

Bischöflich Münstersches Offizialat
Bahnhofstraße 6
49363 Vechta

Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Kirchenvorstand
Brabeckstraße 24
30559 Hannover

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Fundstelle(n):
CAAAC-68157