Kirchensteuer;
Erhebung des besonderen Kirchgelds
( ergänzt durch sowie vom )
Die katholischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen mit Ausnahme der katholischen Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont, die zur Erzdiözese Paderborn gehört, erheben ab dem ein besonderes Kirchgeld. Die evangelischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, erheben bereits seit dem ein besonderes Kirchgeld (Evangelische Kirche von Westfalen erst seit dem ). Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds wurde auf Antrag der Religionsgemeinschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes – KiStRG – den Finanzämtern übertragen.
Für die Verwaltung des besonderen Kirchgelds gilt Folgendes:
Kirchgeldpflicht
Das besondere Kirchgeld wird von allen nach § 3 Abs. 1 KiStRG kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern der o. b. Religionsgemeinschaften erhoben, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden (§ 26b EStG).
Ein besonderes Kirchgeld ist danach nicht zu erheben, wenn der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird, der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die ihre Kirchensteuer selbst erhebt. Dies sind die Evangelischreformierten Kirchen Bückeburg und Stadthagen, die Evangelischreformierte Gemeinde Göttingen und die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).
Für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht gelten die Vorschriften des KiStRG.
Höhe des besonderen Kirchgelds
Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds. Als Maßstab dient das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.
Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird von den zuständigen kirchlichen Organen beschlossen. Es beträgt nach den geltenden Beschlüssen ab dem Veranlagungszeitraum 2002:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage
(zu versteuerndes Einkommen)Jährliches Kirchgeld130.000 bis37.499 EUR96 EUR237.500 bis49.999 EUR156 EUR350.000 bis62.499 EUR276 EUR462.500 bis74.999 EUR396 EUR575.000 bis87.499 EUR540 EUR687.500 bis99.999 EUR696 EUR7100.000 bis124.999 EUR840 EUR8125.000 bis149.999 EUR1.200 EUR9150.000 bis174.999 EUR1.560 EUR10175.000 bis199.999 EUR1.860 EUR11200.000 bis249.999 EUR2.220 EUR12250.000 bis299.999 EUR2.940 EUR13ab 300.000 EUR3.600 EURBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Das besondere Kirchgeld wird nicht neben der Kirchensteuer vom Einkommen erhoben. Es findet eine Vergleichsberechnung zwischen besonderem Kirchgeld und der Kirchensteuer vom Einkommen statt; der höhere Betrag wird festgesetzt. Auf das besondere Kirchgeld wird die vom Kirchgeldpflichtigen ggf. gezahlte Lohnkirchensteuer angerechnet.
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgelds mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat festzusetzen, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds bestanden haben.
Verfahren
Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand. Eine Festsetzung erfolgt daher nur, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.
Auf das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen zu leisten. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn auch Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen sind.
Rechtsbehelfe
Über Rechtsbehelfe gegen das besondere Kirchgeld entscheidet die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige kirchliche Stelle (vgl. Anlage).
Hat der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet, wird das besondere Kirchgeld durch die Religionsgemeinschaft auf Antrag grundsätzlich erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an die zuständige kirchliche Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Veranlagungszeiträume bis 2001
Die Höhe des besonderen Kirchgelds für Veranlagungszeiträume bis 2001 ist – ausgenommen für Kirchenmitglieder der evangelischen Kirche von Westfalen – der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage
(zu versteuerndes Einkommen)Jährliches Kirchgeld154.001 bis64.999 DM216 DM265.000 bis79.999 DM360 DM380.000 bis99.999 DM480 DM4100.000 bis149.999 DM660 DM5150.000 bis199.999 DM1.200 DM6200.000 bis249.999 DM1.800 DM7250.000 bis299.999 DM2.400 DM8300.000 bis349.999 DM2.820 DM9350.000 bis399.999 DM3.240 DM10ab 400.000 DM4.500 DM
Für die evangelische Kirche von Westfalen ist das besondere Kirchgeld für den Veranlagungszeitraum 2001 der Karteikarte Kirchensteuer Nr. 4a zu entnehmen.
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover
Landeskirchenamt
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landeskirchenamt
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1
38300 Wolfenbüttel
Evangelisch-lutherische Kirche Oldenburg
Oberkirchenrat
Philosophenweg 1
26121 Oldenburg
Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Landeskirchenamt
Herderstraße 27
31675 Bückeburg
Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Synodalrat
Saarstraße 6
26789 Leer
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Nordelbisches Kirchenamt
Dänische Straße 21/35
24103 Kiel
Bremische Evangelische Kirche
Kirchenausschuss
Franziuseck 2-4
28199 Bremen
Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig
Presbyterium
Wendentorwall 20
38100 Braunschweig
Evangelische Kirche von Westfalen
Gemeinsame Kirchensteuerstelle – Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
Domhof 18-21
31134 Hildesheim
Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück
Hasestraße 40a
49074 Osnabrück
Bischöflich Münstersches Offizialat
Bahnhofstraße 6
49363 Vechta
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Kirchenvorstand
Brabeckstraße 24
30559 Hannover
OFD Hannover v. - S 2446 - 7 - StH 215
Fundstelle(n):
CAAAC-68157