BFH Beschluss v. - IX B 122/07

Versorgungscharakter einer Gegenleistung für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit irrelevant

Leitsatz

Eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist unentgeltlich i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG. § 4 EigZulG soll durch die Begünstigung der Überlassung von Wohnraum an Angehörige die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht jedoch durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderungsleistungen eröffnen. Dies gilt auch für eine etwaige Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie zu Versorgungszwecken - hier: Verzicht des Altenteilers auf ein Wohnungsrecht gegen Überlassung einer anderen Wohnung -.

Gesetze: EigZulG § 4 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Weder ist die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—). Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ob der Verzicht des Altenteilers auf ein Wohnungsrecht gegen Überlassung einer anderen Wohnung (Versorgungscharakter), ein unentgeltlicher Vorgang i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist, ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Danach ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe unentgeltlich i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG (, BFH/NV 2006, 1635, unter II. 1. a, sowie vom IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, m.w.N.). Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Erforderlich ist, dass der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil im wirtschaftlichen (Veranlassungs-)Zusammenhang (gerade) mit der Wohnungsüberlassung steht. Dieser Begriff der Unentgeltlichkeit ist spezifisch für seinen subventionsrechtlichen Zusammenhang definiert. Er trägt der Zwecksetzung der Eigenheimzulage, die Bildung von Wohnungseigentum zu fördern, Rechnung (, BFH/NV 2000, 35). § 4 EigZulG soll durch die Begünstigung der Überlassung von Wohnraum an Angehörige die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht jedoch durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderungsleistungen eröffnen. Dies gilt auch für eine etwaige Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie zu Versorgungszwecken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 346 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 6
UAAAC-68138