Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens nach Ablauf der gesetzten Frist; im Beschwerdeverfahren keine Anwendung von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
Gesetze: FGO § 74, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, FGO § 128
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte u.a. gegen den Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 vom und gegen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 vom Einspruch ein und erhob, nachdem keine Einspruchsentscheidung erging, am Untätigkeitsklage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) teilte dem Finanzgericht (FG) mit, dass ihm die Steuerakten von der Steuerfahndung erst am zugegangen seien und bat um Fristverlängerung. Daraufhin setzte das FG —ohne zuvor den Kläger zu hören— mit Beschluss vom das Verfahren bis zum aus. Mit Beschluss vom verlängerte es die Aussetzung —wiederum ohne zuvor den Kläger zu hören— bis zum , nachdem ihm das FA mündlich mitgeteilt hatte, dass der den Kläger betreffende Steuerfahndungsbericht noch geändert werden müsse.
Gegen die Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens legte der Kläger Beschwerde ein. Beide Beteiligten haben sich umfänglich zur Sache geäußert. Der Kläger rügt vornehmlich, dass ihm vor der Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und ihm durch das Vorgehen des FG zeitnaher effektiver Rechtsschutz versagt werde. Sein besonderes Interesse an einer unverzüglichen Entscheidung sei unverkennbar. Das FA werfe ihm schließlich ohne jeglichen Nachweis oder zumindest vernünftige Anhaltspunkte vor, als Beamter sachwidrig entschieden und sich einer Bestechung strafbar gemacht zu haben.
Der Kläger beantragt die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens.
Das FA hält im Wesentlichen die Aussetzung des Rechtsstreits für sachgerecht. Dem Kläger sei zwischenzeitlich der geänderte Steuerfahndungsbericht vom zugegangen und es seien geänderte Einkommensteuerbescheide ergangen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig geworden.
Nachdem der Termin, bis zu dem das FG zuletzt das Verfahren ausgesetzt hatte, der , mittlerweile verstrichen ist, besteht für die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der erkennende Senat kann daher nicht mehr über die Frage entscheiden, ob das FG in seiner nach § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Ermessensentscheidung die offenkundigen besonderen Interessen des Klägers an einer zügigen Entscheidung zu Recht und ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs gänzlich unberücksichtigt lassen durfte. Eine Feststellung entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO scheidet schon deswegen aus, weil diese Norm im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 1998, 991; vom X B 118/03, nicht veröffentlicht).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 397 Nr. 3
VAAAC-68103