Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei erneutem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gesetze: FGO § 142
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schriftsatz vom Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom , durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom , in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen. Durch Beschluss vom X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Mit Schriftsatz vom beantragt der Antragsteller erneut, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren wegen einer wesentlichen Veränderung in der Würdigung der Sach- und Rechtslage PKH zu bewilligen. Zur Begründung trägt er vor, der angerufene Senat habe zu Unrecht verneint, dass die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel für die Entscheidung aus Rechtsgründen ursächlich gewesen seien. Entgegen der im Beschluss vom geäußerten Rechtsansicht enthalte die im Protokollberichtigungsantrag genannte sinngemäße Äußerung, dass der Antragsteller die Besteuerungsgrundlagen, die den vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) zugesagten Änderungsbescheiden zugrunde lägen, nicht überprüfen könne, bei interessengerechter Auslegung einen protokollierungspflichtigen Widerrufsvorbehalt der Erledigungserklärung. Der angerufene Senat fehlinterpretiere in seinem Beschluss den Begriff „erörtern”. Eine Erörterung gehe über einen bloßen Austausch von Informationen hinaus. Auch die Annahme des angerufenen Senats, dass bereits in dem Erörterungstermin am eine tatsächliche Verständigung der Beteiligten über Besteuerungsgrundlagen erfolgt sei, sei rechtsfehlerhaft. Im Protokoll über diesen Termin sei keine wirksame tatsächliche Verständigung niedergelegt. Insbesondere sei eine solche nicht in der erforderlichen Weise dokumentiert.
II. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist unzulässig.
Einem erneuten PKH-Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bereits in der vorangegangenen PKH-Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Erörterung waren (, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 1805; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7 WF 70/96, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1997, 756; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts —OVG— Bremen vom 2 B 330/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report —NVwZ-RR— 1992, 219; Beschluss des OVG Bautzen vom 2 E 195/03, NVwZ-RR 2004, 708). Denn andernfalls könnte der Antragssteller das Gericht mit immer neuen PKH-Anträgen im Laufe des Verfahrens zur Hauptsache zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht zwingen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl., § 127 Rz 102).
So ist es im Streitfall. Der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vor. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen im Wesentlichen darin, dass er zum Ausdruck bringt, er halte die im Beschluss des angerufenen Senats getroffene Entscheidung für unzutreffend. Hierbei greift er einzelne in der in Frage stehenden Niederschrift enthaltenen Umstände heraus, ohne die gebotene Gesamtwürdigung vorzunehmen. Insbesondere lässt er hierbei unberücksichtigt, dass ausweislich dieser Niederschrift die beim FG gestellten PKH-Anträge in dem Erörterungstermin zurückgenommen wurden. Die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Antragsteller in Anwesenheit seines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten wäre aber schwer verständlich, wenn die Streitsachen wegen eines Widerrufsvorbehalts noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen wären.
Fundstelle(n):
RAAAC-68100