BGH Beschluss v. - I ZR 137/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stuttgart 17 O 147/07 vom

Tenor

Der Antrag, die Sprungrevision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des zuzulassen, wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO).

Nach einhelliger Auffassung ist es wettbewerbswidrig, einen fremden Betrieb zum Zweck der Abwerbung dort beschäftigter Mitarbeiter aufzusuchen (vgl. Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; ferner Lindacher in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 647, 652, 656; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.112; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11/356; Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 30). Die Rechtsprechung des Senats zur telefonischen Ansprache am Arbeitsplatz zu Abwerbungszwecken (BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; , GRUR 2006, 426 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II) gibt zu einer Änderung dieser Bewertung keinen Anlass.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO analog).

Streitwert: 50.000 €

Fundstelle(n):
PAAAC-68024

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein