Rücklagenbildung nach § 7 g EStG bei Betriebserweiterung
Leitsatz
Das Gesetz enthält in § 7g keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und wie nachzuweisen/glaubhaft zu machen ist, dass eine
Investition i. S. von § 7g EStG beabsichtigt ist. Der Stpfl. ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen.
Plant der Stpfl. durch die der Rücklagenbildung zu Grunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits
bestehenden Betriebes, müssen die WG, für die eine Rücklage gebildet werden soll, bereits verbindlich am maßgeblichen Stichtag
bestellt worden sein.
Fundstelle(n): ZAAAC-67912
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.07.2006 - 9 K 736/03