USt-rechtlich ist eine sog. Mehrmütterorganschaft mit mehreren Organgesellschaften als Muttergesellschaften nicht möglich.
Umsatzsteuerlich kann nur ein einzelner Unternehmer Organträger sein, nicht jedoch eine Mehrzahl von Personen oder Gesellschaftern.
Eine Organschaft kann nicht rückwirkend begründet werden.
Körperschaften, in denen lediglich einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
zusammengefasst werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 AO. Demgemäß ist eine GmbH, die Dienstleistungen
für gemeinnützige Organisationen erbringt, kein steuerbegünstigter Dachverband.
Das Bestätigungsschreiben eines Steuerberaters, in dem er die Ergebnisse einer Schlussbesprechung zusammenfasst, entfaltet
keine Bindungswirkung, insbesondere kann ein solches Schreiben keine verbindliche Zusage ersetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 702 Nr. 11 EFG 2008 S. 415 Nr. 5 UStB 2008 S. 139 Nr. 5 FAAAC-67910
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2007 - 5 K 312/02
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