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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3540/04 EFG 2008 S. 484 Nr. 6

Gesetze: KStG § 38 Abs. 1 S. 4, KStG § 38 Abs. 3, KStG § 27 Abs. 1 S. 4

Verwendungsreihenfolge bei Umwandlung von Altkapital in Nennkapital

Leitsatz

  1. Die Regelung des § 38 Abs. 1 S. 4 KStG enthält für den Fall der Nennkapitalerhöhung aus vorhandenem Alt-EK02 eine Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung dahingehend zu schließen ist, dass im Rahmen der Differenzregelung des § 38 Abs. 1 KStG der umgewandelte Betrag durch Addition zum ausschüttbaren Gewinn erhöhend zu berücksichtigen ist.

  2. Die zweckentsprechende Auslegung der Übergangsregelungen der §§ 36 ff KStG gebietet, dass Alt-EK02 erst dann als verwendet gilt, wenn keine anderen Eigenkapitalanteile mehr verfügbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 937 Nr. 15
EFG 2008 S. 484 Nr. 6
DAAAC-67899

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.07.2007 - 4 K 3540/04

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