Verwendungsreihenfolge bei Umwandlung von Altkapital in Nennkapital
Leitsatz
Die Regelung des § 38 Abs. 1 S. 4 KStG enthält für den Fall der Nennkapitalerhöhung aus vorhandenem Alt-EK02 eine Regelungslücke,
die durch teleologische Auslegung dahingehend zu schließen ist, dass im Rahmen der Differenzregelung des § 38 Abs. 1 KStG
der umgewandelte Betrag durch Addition zum ausschüttbaren Gewinn erhöhend zu berücksichtigen ist.
Die zweckentsprechende Auslegung der Übergangsregelungen der §§ 36 ff KStG gebietet, dass Alt-EK02 erst dann als verwendet
gilt, wenn keine anderen Eigenkapitalanteile mehr verfügbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 937 Nr. 15 EFG 2008 S. 484 Nr. 6 DAAAC-67899
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.07.2007 - 4 K 3540/04
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