1. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für
die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen.
2. Macht er Werbungskosten geltend, so trägt er die entsprechende Feststellungslast. Er ist gemäß § 90 Abs. 1 AO zur entsprechenden
Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich zu belegen sind, zumindest hat
der Steuerpflichtige den Sachverhalt plausibel so zu konkretisieren, dass die Aufwendungen nachvollzogen werden können.
3. Lässt sich mangels ausreichender Angaben des Steuerpflichtigen und in Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht der Sachverhalt,
und damit die Besteuerungsgrundlagen, nicht ausreichend ermitteln, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen
(§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO).
4. Bei der Schätzung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, mit einer eingeschränkten Nachprüfungsmöglichkeit
durch das Finanzgericht (vgl. § 102 FGO). Das Finanzgericht ist in diesen Fällen verpflichtet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung,
eine eigene Schätzung vorzunehmen (vgl. § 96 Abs. 1 FGO).
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