Zur Ermittlung der Höhe gewerblicher Einkünfte in Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren
Leitsatz
Die dem strafgerichtlichen Verfahren letztlich zugrunde gelegten Beträge können, wenn sich die Beteiligten im Rahmen einer
strafprozessualen tatsächlichen Verständigung auf bestimmte Werte geeinigt haben, die nicht im Einzelnen ermittelt wurden,
nicht für das Besteuerungsverfahren übernommen werden. Eine solche Einigung hat jedoch nur Auswirkung auf den Strafprozess
und diente vor allem der Beschleunigung dieses Verfahrens. Steuerrechtlich hat diese Verständigung keine Bindungswirkung,
Erforderlich wäre gewesen, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung
befugt ist, dies war vorliegend nicht gegeben.
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