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AfA bei Gebäuden im Einzelhandel
Nach Erlassen aus den 60er Jahren dürfen Gebäude, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen, wie Kauf- und Warenhäuser, ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude mit 3 % pro Jahr abgeschrieben werden (Nutzungsdauer 33 1/3 Jahre). Die Finanzverwaltung hebt diese Sonderregelung nun auf für alle Gebäude, für die der Bauantrag nach dem gestellt wird oder die nach dem angeschafft werden (abgestimmter Ländererlass, vgl. Bayrisches Landesamt für Steuern vom , NWB UAAAC-59280, oder NWB KAAAC-59561; vgl. auch NWB TAAAA-84982).