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Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes
Werden Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für Golfplatzzwecke verwendet, ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob der Golfplatz vom Land- und Forstwirt selbst betrieben wird, oder ob der Land- und Forstwirt die Grundstücke einem Golfplatzbetreiber (z. B. Golfclub) zur Nutzung überlässt. Zu den ertragsteuerlichen Folgen, die sich hieraus ergeben, äußert sich das Bayerische Landesamt für Steuern.