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Teilwertabschreibung auf Beteiligungen
Ein für den nächsten Veranlagungszeitraum erwarteter und durch Kaufangebote, die am Bilanzstichtag vorliegen, konkretisierter Verlust bei der Veräußerung von Beteiligungen rechtfertigt nicht notwendig eine Teilwertabschreibung, wenn sich der erwartete Verlust nicht in den Faktoren niederschlägt, die den sog. inneren Wert einer Beteiligung ausmachen (v. a. Ertragslage und Ertragsaussichten, Vermögenswert und funktionale Bedeutung der Beteiligung).