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Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen
Neuregelung schränkt Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters ein
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG lässt Gewinnminderungen aus Anteilen an Körperschaften bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt. Betroffen sind insbesondere Verluste aus der Veräußerung von Anteilen wie auch aus Teilwertabschreibungen. Das Jahressteuergesetz 2008 erweitert dieses Abzugsverbot. § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 8 KStG dehnt die steuerliche Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen auf solche im Zusammenhang mit Darlehensforderungen und aus der Inanspruchnahme einer gestellten Darlehenssicherheit aus. Zudem werden andere Forderungen aus Rechtshandlungen entsprechend erfasst, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen Steuerpflichtigen der Drittvergleich gelingt. Der Gesetzgeber will die Gesellschafterfinanzierung durch Eigenkapital und die Finanzierung durch nicht fremdübliche Gesellschafterdarlehen hinsichtlich eventueller Gewinnminderungen gleichbehandeln. Bei solchen gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehen sollen die Abzugsverbote des § 8b KStG nicht mehr umgangen werden können. Leider ist der Gesetzgeber dabei über sein Ziel hinausgeschoss...