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Ausbildungsförderung | Anrechnung von Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten
Ausbildungsförderung wird unter Anrechnung vorhandenen Vermögens gewährt. Vom Vermögen des Auszubildenden bleibt ein Wert von bis zu 5 200 € anrechnungsfrei (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG); der darüber liegende Betrag wird durch zwölf geteilt und danach auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Bei dieser Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 3 BAföG sind aber auch bestehende Verbindlichkeiten abzuziehen, wobei steuerliche Grundsätze nur eingeschränkt Anwendung finden (, SächsVBl 2007 S. 240). So scheidet etwa eine von der Zivilrechtslage abweichende Zuordnung von Vermögensgegenständen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten i. S. von § 39 Abs. 2 AO aus, nicht aber die Einschlägigkeit des sog. Fremd- oder Drittvergleichs, demzufolge die Anerkennung einer Verbindlichkeit gegenüber Familienange...