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Mietrecht | Wesentlichkeitsgrenze bei Betriebskosten und Maßnahmen zum Energiesparen
Ist die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche geringer als die tatsächliche Wohnfläche, darf der Vermieter gleichwohl die im Vertrag genannte Wohnfläche der Abrechnung von Betriebskosten zugrunde legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (§ 556a Abs. 1 BGB). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) verpflichtet den Vermieter nicht zur Modernisierung einer alten Heizungsanlage, solange sie das Heizen der Wohnung sicherstellt ( NWB FAAAC-64284).