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Einkommensteuer | Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagung
Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung war bisher gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Aufgrund der Gesetzänderung durch das JStG 2008 kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist, und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden, da § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 ausdrücklich regelt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. d. F. des JStG 2008 für Veranlagungszeiträume vor 2005 nur anzuwend...