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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2008 S 0320, NWB 3/2008 S. 9

Abgabenordnung | Frist für die Abgabe von Steuererklärungen 2007

Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG bis zum bei den Finanzämtern abzugeben. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3, und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert. Der entsprechende gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 0320 über Steuererklärungsfristen ist online abrufbar unter NWB UAAAC-67461.

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