BFH Beschluss v. - X R 27/05

Eigener Antrag des Insolvenzverwalters für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Gesetze: FGO § 142, ZPO § 114, ZPO § 116

Instanzenzug:

Gründe

I. Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Herrn X (früherer Kläger) wurde mit Beschluss vom die Revision zugelassen. Dem Antrag des früheren Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, wurde gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) stattgegeben. Während des Revisionsverfahrens wurde über das Vermögen des früheren Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schreiben vom teilte der Prozessbevollmächtigte des früheren Klägers mit, der Insolvenzverwalter habe ihm erklärt, „dass das Verfahren aufgenommen werden soll„. Weiter führte der Prozessbevollmächtigte in diesem Schreiben aus: “Auftragsgemäß nehmen wir hiermit das Verfahren nach den Vorschriften der Insolvenzordnung auf. Entsprechend bitten wir gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 i.V.m. 250 ZPO den Kläger und Revisionskläger zu ändern in ...“. Mit Schreiben vom legte der Prozessbevollmächtigte ein mit datiertes Schreiben des Insolvenzverwalters an den früheren Kläger vor, in dem dieser sich einverstanden erklärt, dass anhängige Rechtsstreitigkeiten aufgenommen werden. Hinzugefügt war, dass „allerdings vorab verbindlich geklärt werden (müsste), dass die Masse hier keine Kosten tragen kann„ und dass davon ausgegangen wird, dass PKH beantragt wird. Auf Anforderung des Senats legte der Prozessbevollmächtigte des früheren Klägers eine mit datierte Prozessvollmacht des Insolvenzverwalters für das mit Aktenzeichen benannte Revisionsverfahren vor.

Mit Schreiben vom ist dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass sich die bisher dem Kläger gewährte PKH nicht auf ein vom Insolvenzverwalter fortgeführtes Verfahren erstrecke, dass vielmehr ein neuer Antrag erforderlich sei, der nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte lediglich eine neuerliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Klägers, ein Verzeichnis der Massegläubiger und die Tabelle nach § 175 der Insolvenzordnung vorgelegt und auf einen neuerlichen Hinweis vom darum gebeten, “den vom ehemaligen Kläger Herrn X gestellten und bewilligten Prozesskostenhilfeantrag nunmehr auf den Insolvenzverwalter umzustellen und insoweit die Angaben des Rubrums zu berichtigen“. Weiter hat er ausgeführt, dass sich die sonstigen Verhältnisse des Insolvenzschuldners nicht geändert hätten und den anderen am Verfahren Beteiligten eine Kostentragung nicht zuzumuten sei.

II. PKH wird dem Insolvenzverwalter nicht gewährt.

1. Zwar kann nach der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter in der vorangegangenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er nehme auftragsgemäß das Verfahren auf, eine wirksame Aufnahme des Revisionsverfahrens gesehen werden. Aber dies allein genügt nicht für eine Bewilligung von PKH. Vielmehr ist dafür nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein eigener Antrag des Insolvenzverwalters erforderlich, an dem es bisher fehlt. Die Mitteilung der Auffassung des Prozessbevollmächtigten, dass sich die sonstigen Verhältnisse des Insolvenzschuldners nicht geändert hätten und den anderen am Verfahren Beteiligten eine Kostentragung nicht zuzumuten sei, ersetzt den erforderlichen Antrag nicht. Die Notwendigkeit eines eigenen Antrags folgt aus § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach gelten für die Beurteilung eines von einer Partei kraft Amtes gestellten PKH-Antrags andere Voraussetzungen als die in § 114 ZPO geregelten. Daher kann die Bewilligung einer PKH entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten nicht einfach „umgestellt„ und das Rubrum des Bewilligungsbeschlusses nicht lediglich “berichtigt“ werden.

2. Es bestand kein Anlass, dem Prozessbevollmächtigten die Rechtslage durch einen weiteren Hinweis zu erläutern, weil dies bereits in zwei Schreiben geschehen ist, ohne dass der Prozessbevollmächtigte bzw. der Insolvenzverwalter daraus Folgerungen gezogen hat.

3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 394 Nr. 3
QAAAC-67500