BGH Urteil v. - IV ZR 30/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; BGB § 670; BGB § 812 Abs. 1; AKB 97 § 2 b Abs. 1 Satz 1 e; AKB 97 § 2 b Abs. 2 Satz 1; AKB 97 § 10 Abs. 2 c; VVG § 12; VVG § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; PflVG § 3 Nr. 2; PflVG § 3 Nr. 9; PflVG § 3 Nr. 9 Satz 2; PflVG § 3 Nr. 11; PflVG § 3 Nr. 11 Satz 2; PflVG § 10

Instanzenzug: AG Bremerhaven 56 C 1897/03 vom LG Bremen 6 S 285/05 vom

Tatbestand

Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem verursachten Verkehrsunfallschaden.

Am kam der Beklagte während einer unter Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit 8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin den Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Ausgleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 €.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom erkannte er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13 €, letztmalig am .

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 92,79 € für die Erstattung von Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulierung vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die Aufwendungen tragen zu müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit. Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 Satz 1 AKB 97 sei die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines die Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als bereicherungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er aufgrund der Überleitungsvorschriften bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am in drei Jahren, so dass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprüche Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßenbaulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäumen verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt war (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97).

2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht dieser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags- oder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar (vgl. - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit - hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom - IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird jedoch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.

aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die Bestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist also wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei allerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. aaO unter I; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11 PflVG Rdn. 4).

bb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der - von der Revision angenommenen - Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den vom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist bereits mit dem ab, ohne dass es auf die erst im Jahre 2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am und dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz vom hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschließlich .

cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den Träger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin (vgl. - VersR 1984, 441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen werden kann (vgl. - VersR 1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 1283).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 344 Nr. 5
TAAAC-67418

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein