BGH Beschluss v. - 1 StR 366/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Ellwangen vom

Gründe

Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Tateinheit, weil diese Einfuhr mit höherer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 ff.).

Zu den Fällen 13 und 14 hat das Landgericht festgestellt: "Von der zuletzt eingeführten Rauschgiftmenge" - am - "bzw. dem von seinem anderen Lieferanten besorgten Kokainvorrat verkaufte der Angeklagte W. " am 11. und je ein Gramm an die Angeklagte F. .

Die hier getroffene Wahlfeststellung ist unzulässig. Wenn das Kokain in den Fällen 13 und 14 aus der Einfuhr vom stammt, dann sind die betreffenden Veräußerungen an die Angeklagte F. lediglich konkretisierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am in Tateinheit steht. In dem Fall dürften diese Teilakte wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -) nicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und an die Angeklagte F. verkaufte Kokain aus dem Vorrat eines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbständige Handlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind.

Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAC-67380

1Nachschlagewerk: nein