1) Einem volljährigen auswärts lebenden Kind ist Unterhalt regelmäßig durch eine Geldrente zu leisten. Nur ausnahmsweise kann
der Unterhaltsverpflichtete bei Vorliegen besonderer Gründe auch gegenüber einem volljährigen Kind verlangen, Unterhalt in
anderer Weise - insbesondere durch Naturalunterhalt - zu gewähren.
2) Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, dass dann, wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt
des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute kommen soll, der dem Kind
tatsächlich Unterhalt gewährt.
3) Analog § 74 Abs. 1 AO besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Kindergeld u.a. an das Kind selbst auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte
- unabhängig von der Frage der Verletzung seiner etwaigen Unterhaltspflicht - tatsächlich keinen Unterhalt leistet.
4) Ein Kindergeldberechtigter kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach, wenn er objektiv und dauerhaft für den wesentlichen
Unterhalt des Kindes nicht aufkommt. Auf die Gründe für die Nichterfüllung kommt es nicht an.
5) Für das Rechtsfolgeermessen der Familienkasse in § 74 Abs. 1 EStG tritt bei einem volljährigen auswärts lebenden Kind,
für das der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend ein, dass allein
eine Auszahlung des festgesetzten Kindergelds an das Kind ermessensfehlerfrei ist.
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