Veräußerungsgewinn eines
nach Formwechsel einer AG in eine KG ausscheidenden "Aktionärs", der erst
nach dem Umwandlungsbeschluss Aktien erworben hat
Leitsatz
Erwirbt ein Gesellschafter einer AG
nach dem Umwandlungsbeschluss der AG in eine AG u. Co. KG, aber vor Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister "Aktien" und scheidet er später nach
der Eintragung gegen Abfindung aus der KG aus, so hat er keinen
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne von
§ 16 Abs. 1 Nr. 2
EStG zu versteuern. Es bleibt vielmehr dabei, dass der
Gesellschafter Anteile einer Körperschaft (Aktien) veräußert
hat.
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