Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern
im Veranlagungszeitraum 2003
Leitsatz
1. Mit dem in § 32 Abs. 6 EStG für das sächliche Existenzminimum vorgesehenen Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hat der Gesetzgeber keine unzulässige Typisierung vorgenommen. Es ist auch
nicht zu beanstanden, dass im Wege der sog. „Günstigerprüfung” die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes
einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
oder durch das Kindergeld bewirkt wird.
2. Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 EStG lässt sich hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für auswärtig
untergebrachte volljährige Kinder für Veranlagungszeiträume ab 2002 nicht isoliert würdigen. Eine Gesamtbetrachtung im Rahmen
des Familienleistungsausgleichs ergibt, dass sich der Freibetrag der Höhe nach noch innerhalb der zulässigen Typisierung bewegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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