Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen durch Finanzamt an Kirchensteueramt zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des
Ehegatten des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Die Klage, mit dem begehrt wird, dem Finanzamt zu untersagen, die Höhe des Einkommens an das Kirchensteueramt mitzuteilen,
ist als vorbeugende Unterlassungsklage auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
2. Das Finanzamt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO befugt und verpflichtet, im Falle der Zusammenveranlagung dem für die Festsetzung
der Kirchensteuer der Ehefrau des keiner Kirche angehörenden Steuerpflichtigen zuständigem Kirchensteueramt die Höhe seiner
Einkünfte zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht der Ehefrau mitzuteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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