Verpflegungsmehraufwendungen für Seeleute auf einem in ein
inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge
fahrendes Seeschiff
Leitsatz
Ein in ein inländisches
Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff
ist als Inland anzusehen, so lange es sich nicht in den Hoheitsgewässern
eines fremden Staates befindet. Die Besatzung kann Verpflegungsmehraufwand
für die Tage auf hoher See daher nicht nach den Pauschbeträgen
für Luxemburg, sondern nur nach den für das Inland geltenden
Sätzen als Werbungskosten geltend machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 552 Nr. 9 PAAAC-67334
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 19.09.2007 - 3 K 185/06
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