Keine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des
volljährigen Kindes gegenüber der bedürftigen Ehefrau bei der
Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und
Bezüge”
1. Bei der Ermittlung der
Einkünfte und Bezüge nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG ist die Unterhaltspflicht des volljährigen,
verheirateten und kindergeldrechtlich nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a und c EStG berücksichtigungsfähigen Sohnes
gegenüber seiner vermögenslosen und einkunftslosen Ehefrau nicht zu
berücksichtigen, weil eine Unterhaltspflicht der Eltern des Sohnes
gegenüber der Ehefrau des Sohnes nicht besteht und folglich wegen der
Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Ehefrau der
Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinen Eltern nicht wieder
aufleben kann.