Ausscheiden der Haftung des Geschäftsführers einer konkursreifen GmbH mangels grob fahrlässigen Verschuldens
Leitsatz
1) Nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat ein GmbH-Geschäftsführer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr für die GmbH abzugeben,
weil das Verfügungs- und Verwaltungsrecht gem. § 6 Abs. 2 KO allein vom Konkursverwalter ausgeübt wird. Es entfällt sowohl
die Steuererklärungspflicht als auch die Zahlungspflicht des Geschäftsführers.
2) Daher besteht auch kein Haftungsanspruch gegen ihn gem. §§ 69 Satz 1, 34 AO.
3) Der GmbH-Geschäftsführer darf auch in Zeiten der Krise vor Konkursantragstellung weiterhin Verträge und Geschäfte abschließen,
die zu einer späteren Umsatzsteuerpflicht führen, selbst wenn die Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer in diesem Zeitpunkt
nicht mehr vorhanden sind.
4) Die im , DStR 1994, 1054, entwickelten Grundsätze zur Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH gegenüber vertraglichen Neugläubigern gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB sind auf den Bereich der Haftung
für Umsatzsteuerschulden nicht übertragbar.
5) Es gibt keinen Grundsatz, dass für Zeiten, in denen trotz Insolvenzreife die Geschäfte fortgeführt werden, der Grundsatz
der anteiligen Tilgung nicht gilt und stattdessen eine Vollhaftung für Umsatzsteuer eingreift.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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