1) Scheidet aus einer GbR einer der beiden Gesellschafter aus und wächst dem verbleibenden Gesellschafter der Anteil an, geht
die GbR nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG im Ganzen auf den verbleibenden Unternehmer über, soweit dieser den Gewerbebetrieb
unverändert fortführt.
2) Besteht die sachliche Steuerpflicht unverändert fort, hat ein Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums nur zur
Folge, dass der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermessbetrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen
und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist.
3) Die Aufteilung des Messbetrags, des Abrundungsbetrags und des Freibetrags erfolgt zeitanteilig. Einer Aufteilung des Freibetrags
im Verhältnis der Gewerbeerträge steht der Normzweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG entgegen.
4) Ein Grundsatz, dass es im Falle eines Rechtsformwechsels nicht zu einer höheren Besteuerung kommen darf, als bei unveränderter
sachlicher und persönlicher Steuerpflicht für das gesamte Jahr, besteht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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