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Antragsveranlagung – Neues zum Wegfall der Zweijahresfrist
Durch das JStG 2008 ist die bisherige Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündung des JStG 2008 (= ) noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
Die Finanzverwaltung bearbeitet nunmehr die Anträge auf Durchführung einer Veranlagung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist eingegangen sind. Entgegen der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Auffassung von Knebel/Spahn/Plenker (DB 2007 S. 2733) kommt es m. E. für die Durchführung der Veranlagung nicht darauf an, dass ein Antrag auf Veranlagung vor dem bereits abgelehnt wurde.
Nach Wegfall der Zweijahresfrist soll nach der Verwaltungsauffassung der Antrag auf Durchführung der Veranlagung aber nur innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren durchführbar sein. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2003 konnte damit bis zum gestellt werden.
Offen ist, ob neben der vierjährigen Fe...BStBl II S. 820