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Kein Ordnungsgeld gegen Insolvenzverwalter wegen unterbliebener Offenlegung des Jahresabschlusses
Zwar entfällt die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht allein dadurch, dass dieser die Masseunzulänglichkeit anzeigt; nach dem Beschluss des LG Hagen vom – 24 T 2/07 (ZIP 2007 S. 1766) soll aber angesichts der Tatsache, dass die für die Beauftragung einer fachkundigen Person mit der Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Kosten aus der (vorhandenen) Masse nicht aufgebracht werden können, zumindest das Verschulden des Insolvenzverwalters an der Nichterfüllung dieser ihm obliegenden Verpflichtung mit der Konsequenz entfallen, dass damit auch die Verhängung des strafähnlich wirkenden Ordnungsgelds ausschei...