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Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses bei Einheits-GmbH & Co. KG
In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Etwas anderes gilt nur bei abweichender vertraglicher Regelung. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer ( NWB KAAAC-53602).