BFH Beschluss v. - VIII B 214/06

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rüge unterlassener Beweiserhebung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nicht erfüllt.

1. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen will, indem er auf die Kürze der mündlichen Verhandlung und die Nichterörterung seines Schriftsatzes vom 18. September 2006 in der mündlichen Verhandlung hinweist. Sollte dies der Fall sein, fehlte es insofern an der Darlegung, wozu er sich nicht habe äußern können und warum er ggf. keine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich Gehör zu verschaffen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 14. Juni 2006 VIII B 153/05, juris; vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036).

2. Soweit der Kläger die Nichteinbeziehung entscheidungserheblicher Argumente in die Urteilsfindung als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen wird mit diesem Einwand eine materiell-rechtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung behauptet, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Zum anderen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2007 VIII B 195/06, BFH/NV 2007, 1173; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass jedes Vorbringen im Einzelnen in den Urteilsgründen erörtert wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 24, m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Schriftsatz vom 18. September 2006 einen entscheidungserheblichen neuen Sach- oder Rechtsvortrag enthalten hätte, der von der Einspruchsentscheidung, auf die das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bezug nimmt, noch nicht bedacht sein konnte.

3. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) kann nicht durchgreifen, weil ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur ein Verstoß des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht sein kann (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.). Im Gerichtsverfahren ist kein Beweisantrag gestellt worden; die Behauptung, dass ein Beweisantrag übergangen worden sei, kann sich nicht schlüssig auf das gerichtliche Verfahren beziehen, zumal das Protokoll der mündlichen Verhandlung besagt, dass gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort vorgetragenen Sachverhalts keine Einwendungen erhoben werden.

4. Wenn auch der Kläger aus einem Senatsurteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98 (BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353) zitiert, so macht er doch insofern weder durch Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsnorm des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO noch in Worten ausdrücklich eine Divergenz zum Urteil des FG im Streitfall geltend. Sollte das Vorbringen gleichwohl im Sinne einer Divergenzrüge zu verstehen sein, wäre diese Rüge unzulässig. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Gegenüberstellung abstrakter, die Entscheidungen jeweils tragender Rechtssätze aus den Divergenzentscheidungen. Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15929 Nr. 3
BAAAC-67035