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Bankrecht | Erstattung des Disagios bei öffentlich geförderten Darlehen
Die Tatsache, dass das Disagio seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwands bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren hat und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums gilt, führt bei der Vertragsauslegung dazu, dass das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen ist und daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem Darlehensnehmer nach den Bereicherungsgrundsätzen (§§ 812 ff. BGB) zurückzugewähren ist. Dies gilt, wie jetzt das OLG Düsseldorf in seinem Urteil v. - I-6 U 65/05 entschieden hat, auch für öffentliche (und steuerlich nach § 17 BerlinFG begünstigte) Förderkredite zumindest solange, wie angesichts der öffentlichen Vergabebedingungen für das in die Finanzierungsket...