BGH Beschluss v. - IX ZR 154/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 134; InsO § 136

Instanzenzug: LG Erfurt 10 O 1392/05 vom OLG Jena 7 U 1002/06 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtbarkeit des von dem Kläger erworbenen Absonderungsrechts sowohl nach § 134 InsO als auch nach § 136 InsO verneint. Dabei ist es rechtlich unangreifbar davon ausgegangen, dass der Schuldnerin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine jedenfalls fahrlässige Verletzung ihrer Aufklärungspflichten anzulasten ist, die für die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ursächlich geworden ist (vgl. , ZIP 2005, 763, 765).

Fundstelle(n):
QAAAC-66956

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein