Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom ( BGBl. 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Zur Anwendung dieser Regelung gilt Folgendes:
1. Wahlrechtsausübung
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben.
Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) jeweils gesondert anzuwenden.
Das Wahlrecht wird durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.
Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurück genommen werden.
2. Bemessungsgrundlage
a) Begriffsbestimmung
Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR) sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen.
Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom Arbeitgeber, der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung nach § 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst vornehmen.
b) Bewertung der Zuwendungen
Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unverändert (Rdnr. 14 und 19, BStBl 2005 I S. 845 und vom , BStBl 2006 I S. 447). Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil (einschließlich Umsatzsteuer) ist die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG.
3. Besonderheiten für eigene Arbeitnehmer
Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG, für die keine andere gesetzliche Bewertungs- (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, § 8 Abs. 3, § 19a EStG) oder Pauschalierungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 2 EStG) besteht. Für sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden können, kann der Steuerpflichtige auch die Pauschalierung nach § 37b EStG wählen.
a) Verhältnis zwischen § 37b Abs. 2 EStG und § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits nach § 40 Abs. 1 EStG durchgeführte Pauschalierungen müssen nicht rückgängig gemacht werden. Eine Änderung ist aber zulässig, sofern dies nach den verfahrensrechtlichen Regelungen noch möglich ist; § 37b Abs. 2 EStG kann danach angewandt werden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalles muss für alle Arbeitnehmer einheitlich vorgenommen werden, die diese Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich.
b) Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
Wird die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Höhe von 44 € monatlich nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b und 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz.
c) Mahlzeiten aus besonderem Anlass
Wird der Betrag in Höhe von 40 € für Mahlzeiten aus besonderem Anlass (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008) nicht überschritten, sind die Mahlzeiten mit dem maßgebendem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Bei Überschreitung des Betrages von 40 € ist die Anwendung des § 37b EStG möglich.
d) Aufmerksamkeiten
Wird die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR 2008) in Höhe von 40 € nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei Überschreitung ist die Anwendung des § 37b EStG möglich.
4. Höchstbeträge
Die Höchstbeträge des § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG i.H.v. 10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG handelt es sich um einen Freibetrag.
Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 € ist § 37b EStG für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern.
Bei dem Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG handelt es sich um eine Freigrenze.
Bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 € ist § 37b EStG nicht anwendbar.
Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag anzuwenden ist.
5. Weitere Anwendungsregelungen
Weitere Anwendungsregelungen werden zurzeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Sie werden nach Abschluss der Erörterung in einem abgestimmten BMF-Schreiben bekannt gegeben.
6. Anwendungszeitpunkt
Dieses Schreiben gilt für alle Zuwendungen im Sinne des § 37b EStG, die nach dem gewährt wurden.
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 2334 - 1011 - St 211
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 24 Nr. 1
SJ 2008 S. 15 Nr. 4
ZAAAC-66807