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Zuschüsse der öffentlichen Hand an eine Forstbetriebsgemeinschaft
Zuschüsse der Landwirtschaftskammer an eine Forstbetriebsgemeinschaft für Kosten der Verwaltung und Beratung sowie forstfachliche Betreuung unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Zuschüsse sind nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch zwischen der Landwirtschaftskammer und der Forstbetriebsgemeinschaft stattfindet. Denn aufgrund der Zuschüsse wird kein eigenes Leistungsverhältnis zwischen der zuwendenden Kammer und der Zuwendungsempfängerin begründet.