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FG Köln 22.08.2007 13 K 4234/03, NWB direkt 1/2/2008 S. 8

Risikogeschäfte einer Kapitalgesellschaft

Der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen Schwesterkapitalgesellschaften kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn keine fremdübliche Sicherheit vereinbart wurde und zudem ein vertraglich nicht anderweitig kompensiertes erhöhtes Ausfallrisiko besteht. Die für ein solches Darlehen gezahlten Zinsen sind dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn entgegen der geschlossenen Darlehensvereinbarung eine Rückzahlung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht gewollt war oder der Gesellschafter von vornherein auf die Rückzahlung verzichtet hat. Ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Zinseszinsverbot rechtfertigt bei fehlender gesellschaftsrechtlich veranlasster Vermögensminderung nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei Ris...

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