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Grundstücksverwaltung für Gesellschafter als vGA
Verwaltet und verwertet eine GmbH im Eigentum ihrer Gesellschafter stehende Grundstücke zu Lasten ihres eigenen Vermögens und ohne angemessene Vergütung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Das gilt auch dann, wenn die Verwaltung und Verwertung Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist und die Gesellschafter hohe Einlagen in die Kapitalrücklage der GmbH leisten. Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs können nur dann zum Zuge kommen, wenn die gegenseitig gewährten Vermögensvorteile jeweils auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht werden. Stehen sich jedoch beide Vorteilsgewährungen als gesellschaftlich veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung einerseits und verdeckte Einlage oder Gesellschafterzuschuss andererseits gegenüber, scheidet eine Verrechnung zur Vermeidung einer ...