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Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid
Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist. Durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Änderung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG ist die sich bisher aus § 181 Abs. 5 AO ergebende unbegrenzte Verlustvortragsmöglichkeit insoweit beschränkt, als Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur noch in der für Einkommenssteuerbescheide maßgebenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können. Die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 25 EStG beschränkt die Anwendbarkeit des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG nicht auf noch nicht abgelaufene Feststellungsfristen.